JEL-Codes
E62, H50, H63, H68, Q58
Keywords
Investitionsregel, Schuldenbremse, Fiskalpolitik, Klimainvestitionen, Staatsverschuldung
In Deutschland müssen die öffentlichen Investitionen massiv ausgeweitet werden, um Wachstumspotenziale zu stärken und die Klimaziele zu erreichen. Aus ökonomischer Sicht ist es sinnvoll, die notwendigen Investitionsausgaben durch eine staatliche Kreditaufnahme zu finanzieren, doch die grundgesetzlich verankerte Schuldenbremse setzt der staatlichen Kreditaufnahme enge Grenzen. In der vorliegenden Studie wird eine Reform der deutschen Schuldenbremse untersucht, welche die existierende Schuldenregel um eine Investitionsregel („Goldene Regel“) ergänzt. Dazu wird eine Investitionsregel vorgeschlagen, welche die Investitionsausgaben des Bundes gemäß Finanzstatistik (haushälterische Abgrenzung) bei der Berechnung der möglichen Nettokreditaufnahme nicht berücksichtigt. Die Reform kann mit einer minimalen Anpassung der aktuellen Schuldenregel umgesetzt werden. Die Studie zeigt, dass die hier vorgeschlagene Investitionsregel eine Kreditfinanzierung der bestehenden Investitionsbedarfe ermöglicht. Eine Investitionsregel basierend auf der Investitionsdefinition der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung, wie sie gelegentlich diskutiert wird, deckt hingegen einen erheblichen Teil der Investitionsbedarfe nicht ab und hat weitere Nachteile, die in dieser Studie erörtert werden. Die Anwendung einer Investitionsregel für den Bund mit Abgrenzung gemäß Finanzstatistik hätte im Jahr 2023 eine strukturelle Nettokreditaufnahme von 1,5 Prozent des Bruttoinlandsprodukts zugelassen – eine Steigerung von 1,15 Prozentpunkten im Vergleich zu der aktuell zulässigen strukturellen Nettokreditaufnahme von 0,35 Prozent des Bruttoinlandsprodukts. Dieser Wert entspricht der zulässigen strukturellen Nettokreditaufnahme gemäß aktueller EU-Fiskalregeln. Im Gegensatz zu den europäischen Fiskalregeln setzt die hier vorgeschlagene Reform jedoch einen Anreiz, die Investitionsausgaben bei der Haushaltsaufstellung zu priorisieren.
Eine Investitionsregel zur Reform der Schuldenbremse